Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 22.03.1994 - 1 ABR 51/93:Bei einer innerbetrieblichen Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz als Datenschutzbeauftragter kann der Betriebsrat die Zustimmung mit der inhaltlichen Begründung mangelnder Fachkunde und Zuverlässigkeit verweigern. Ein Verweigerungsgrund liegt vor, wenn Aufgaben als Datenschutzbeauftragter und Kontrollfunktionen kollidieren.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Bestellung und Versetzung eines Datenschutzbeauftragten
Betrieb ; 47 , 33 ; 1678-1681
1994-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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