Als Art. 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes gilt seit dem 1.7. 94 das Arbeitszeitgesetz, das u. a. die Arbeitszeitordnung abgelöst bzw. verändert hat. Wegen der vielfältigen Ausgleichsberechnungstatbestände muß bezweifelt werden, ob die Zielsetzung für weniger Bürokratie erreicht wird. Tarifvertragsparteien und Personalräte haben die Aufgabe, Arbeitszeitschutz und Praktikabilität der neuen Vorschriften in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
Das neue Arbeitszeitgesetz - Anwendungsprobleme und Besonderheiten im öffentlichen Dienst
Personalrat ; 11 , 12 ; 537-541
01.01.1994
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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