Das Betriebsverfassungsrecht legt fest, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat ein Ehrenamt ist, so dass der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit keine Begünstigungen gewähren darf. Der Autor stellt zunächst allgemein den Zweck dieses Begünstigungsverbots und seine praktischen Konsequenzen dar, bevor er sich mit dem Spezialfall befasst, dass ein Betriebsratsmitglied gleichzeitig als Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsrat des Unternehmens angehört. Da es sich bei dieser Aufgabe nicht um ein Ehrenamt handelt, ist eine Vergütung zulässig, und den Arbeitnehmervertretern stehen insoweit dieselben Rechte zu wie den Vertretern der Arbeitgeberseite. Der Verfasser legt sodann dar, dass die Unternehmen besonders sorgfältig vorgehen müssen, um zu verhindern, dass sich diese Situation auf die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer auf Betriebsebene auswirkt und unter Umständen betriebsverfassungs- oder strafrechtliche Sanktionen nach sich zieht.
Betriebsratsmitglieder im Aufsichtsrat
Spannungsfeld zwischen Vergütungspflicht und Begünstigungsgefahr
Der Betrieb ; 67 , 16 ; 895-898
2014-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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