Gemäß § 16 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre zu überprüfen, ob die Betriebsrenten seiner ausgeschiedenen Arbeitnehmer anzupassen sind. Grundsätzlich ist eine der Teuerungsrate entsprechende Erhöhung vorzunehmen, doch kann diese unterbleiben, wenn die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens im Prüfungszeitraum nicht im selben Maße gestiegen sind (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Die Autoren stellen dieses Grundprinzip dar und geben Hinweise zu Prüfungstermin und -zeitpunkt. Sodann erläutern sie die Berechnung der Teuerungsrate und des Nettolohnanstiegs für den Dreijahreszeitraum von 2011 bis 2014. Abschließend wird beschrieben, dass eine nach diesen Kriterien erforderliche Anpassung trotzdem im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers unterbleiben kann, dann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen ist.
Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2014
Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2011/2014 bzw. ab Rentenbeginn
Der Betrieb ; 67 , 4 ; 180-185
2014-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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