Ergibt sich im Rahmen eines Beförderungsvertrags eine der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) unterliegende Streitigkeit, so folgt die gerichtliche Zuständigkeit aus Art. 31 CMR, nach dem grundsätzlich verschiedene Vertragsstaaten zuständig sein können. Dies führt zu dem Problem, dass z. B. der Frachtführer, dem der Absender (zunächst außergerichtlich) vorwirft, einen Haftungstatbestand erfüllt zu haben, in einem Land (im Beispiel des Autors: den Niederlanden) eine sog. negative Feststellungsklage erheben kann, mit der er gerichtlich festgestellt haben möchte, dass ihn keine Haftung trifft. Zugleich könnte der Absender aber in einem anderen Land (im Beispiel: Deutschland) eine Leistungsklage erheben, mit der der Frachtführer zur Schadenersatzleistung verurteilt werden soll. Der Autor erläutert die Position des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Konstellation und entwickelt sodann einen eigenen Lösungsansatz.
Die negative Feststellungsklage im Anwendungsbereich der CMR - grundsätzliche Überlegungen
Transportrecht ; 36 , 10 ; 377-383
01.01.2013
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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