Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird abgeleitet, dass eine betriebsbedingte Beendigungskündigung nur als letztes Mittel in Betracht kommt und folglich vorrangig eine Änderungskündigung (die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Angebot eines anderen Arbeitsplatzes im Unternehmen) auszusprechen ist. Fallen allerdings mehr Arbeitsplätze weg, als freie Alternativarbeitsplätze zur Verfügung stehen, so ist unter anderem zu klären, welchen Arbeitnehmern diese Plätze anzubieten sind. Doch auch der umgekehrte Fall, also das Vorhandensein mehrerer freier Arbeitsplätze für einen Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz wegfällt, bereitet Probleme, da zu entscheiden ist, welcher Platz ihm angeboten werden muss bzw. ob der Arbeitgeber ihm die Wahl lassen darf. Eine weitere Rechtsfrage besteht darin, ob ein Arbeitsplatz als "frei" anzusehen ist, wenn er z. B. nur befristet zur Verfügung steht.
Vorrang der Änderungskündigung
Praktische Probleme eines kündigungsrechtlichen Prinzip
Der Betrieb ; 64 , 36 ; 2034-2037
2011-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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