Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weitere öffentlich-rechtliche Rahmenvorschriften bilden die Basis für einen umfassenden betrieblichen Gesundheitsschutz, dessen Ziel es ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbesser. Ebenso werden durch diese Maßnahmen Kosteneinsparungen durch geringere Fehlzeiten, weniger Fluktuation und verbesserte Arbeitsleistungen erzielt. Das ArbSchG (§ 5 Abs. 1) verpflichte den Arbeitgeber zu entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen, auf deren Grundlage dann "erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes" festgelegt und durchgeführt werden. Diese Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit hin geprüft und dokumentiert, die Arbeitnehmer unterwiesen werden. Im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und den sich daraus ergebenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber einen Ermessungsspielraum, woraus sich entsprechend dem Mitbestimmungsrecht eine Mitwirkungsmöglichkeit für den Betriebsrat ergibt. Die Autoren erörtern, wie weit dieses Recht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben des ArbSchG reicht und welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gefährdungsbeurteilung und der Gestaltung der Maßnahmen sich daraus für die Praxis ergeben.
Gestaltung des betrieblichen Gesundheitsschutze
Grundlagen und Ansatzpunkte für die Betriebsratsarbeit
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 5 ; 296-301
2009-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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