Die EG-Richtlinie 2000/78 sieht unter anderem vor, dass der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen zu treffen hat, um für die Gleichbehandlung behinderter Arbeitnehmer zu sorgen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), doch findet sich darin keine ausdrückliche Regelung zu einer entsprechenden Verpflichtung. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Rechtslage vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, in der es um die Kündigung einer Altenpflegerin ging, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten leisten konnte. Dabei wird aufgezeigt, dass die Verweigerung angemessener Vorkehrungen (Befreiung von der Nachtschicht) das Verbot der mittelbaren Diskriminierung in § 3 Abs. 2 AGG verletzen kann und dass sich die Pflicht zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Arbeitnehmer allgemein z. B. auch aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herleiten lässt.
Behindertendiskriminierung, Direktionsrecht und angemessene Vorkehrungen nach Art. 5 RL 2000/78/EG
Zugleich Besprechung von LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2008 - 26 Sa 343/08
Der Betrieb ; 62 , 40 ; 2153-2157
01.01.2009
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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