Unterlässt es ein Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmern im Zuge der Betriebseinstellung zu kündigen, so führen jedenfalls Auflösung und Liquidation nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse automatisch enden, denn die rechtliche Beendigung einer Gesellschaft erfolgt erst mit ihrer Löschung im Handelsregister. Der vorliegende Beitrag begründet allerdings, dass in aller Regel selbst dann die Voraussetzungen der Rechtsfigur des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" nicht erfüllt sind und die ungekündigten Arbeitsverhältnisse also ungeachtet der Löschung der Firma fortbestehen. Das kann erhebliche sozialversicherungsrechtliche Folgen haben, da die Arbeitnehmer trotz ihrer formal noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisse Arbeitslosengeld erhalten (so genannte Gleichwohlgewährung), dieser rein formale Fortbestand aber andererseits dazu führt, dass sie - im Extremfall bis zur Erreichung des Rentenalters - alle zwölf Monate einen neuen sechsmonatigen Arbeitslosengeldanspruch erwerben.
Unmöglichkeit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Erlöschen des Arbeitgebers - oder: Gleichwohlgewährung bis zur Rente!
Der Betrieb ; 62 , 33 ; 1762-1765
2009-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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