Die Direktvergabe von SPNV-Leistungen ist in der am 3. Dezember 2009 in Kraft tretenden EU-Verordnung 1370/2007 neu geregelt. Zulässig ist eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung nur, wenn es das nationale Recht genehmigt. Eine Untersagung träte dann ein, wenn sich Eisenbahnverkehrsunternehmen für eine Ausschreibungspflicht auf die Grundrechte berufen könnten. Der Beitrag geht deshalb der Frage nach, ob das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG die öffentlichen Auftraggeber in ihrem Wahlrecht beschränken bzw. ob sich daraus eine solche Untersagung, wie oben beschrieben, ergibt.


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    Titel :

    Kein Grundrecht auf Ausschreibung im Schienenpersonennahverkehr


    Untertitel :

    Direktvergabe bleibt nach nationalem Recht möglich


    Weitere Titelangaben:

    No basic right of competition in regional rail transport



    Erschienen in:

    Der Nahverkehr ; 26 , 11 ; 32-33


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2008


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch






    Schienenpersonennahverkehr, SPNV

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