Bis Dezember 2009 muss das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) an die EU-Verordnung 1370/2007 angepasst werden. Doch noch stellt das PBefG, dank der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der noch geltenden EU-Verordnung Nr. 1191/69 dar. Das Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen) jedoch zweifelt die Reichweite dieser Teilbereichsausnahme an, mit der Begründung, dass diese nicht für Unternehmen gilt, die neben dem reinen Verkehrsgeschäft verkehrsfremde Geschäfte (z.B. Stadtwerke) betreiben. Der Beitrag diskutiert den Handlungsbedarf der Genehmigungsbehörden und den Geltungsbereich der Ursprungsverordnung 1191/69 und beschreibt sowohl ihren thematischen und systematischen Regelungszusammenhang als auch ihren Zweck. Die Diskussion ergibt, dass die Argumente des VG Gießen nicht aussagekräftig sind und nur die auch im Fernverkehr tätigen Unternehmen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßenbahn- und Binnenschiffverkehrs von der Bereichsausnahme ausgeschlossen werden, nicht aber außerverkehrliche Aktivitäten.
Eigenwirtschaftliche Genehmigung bei verkehrsfremden Tätigkeiten
Zur Reichweite der Teilbereichsausnahme
Non-subsidied authorization by non-transportation activitie
Der Nahverkehr ; 26 , 11 ; 28-31
01.01.2008
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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