Mit Wirkung vom 1. April 2008 wurde das Arbeitsgerichtsgesetz um eine neue Gerichtsstandsregelung ergänzt. Demnach können Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber jetzt auch vor dem Gericht ihres gewöhnlichen Arbeitsorts verklagen, was z. B. für Außendienstmitarbeiter, die nicht am Firmensitz wohnen und arbeiten, vorteilhaft sein kann. Der Gerichtsstand gilt sowohl für Ansprüche aus einem laufenden oder beendeten Arbeitsverhältnis als auch für Bestandsstreitigkeiten. Der gewöhnliche Arbeitsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt und an dem er sich zumindest während rund zwei Dritteln seiner Arbeitszeit aufhält.
Der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers als besonderer Gerichtsstand im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren
Der Betrieb ; 61 , 30 ; 1626-1631
2008-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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