Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 06.11.2007 (1 AZR 960/06) die Kürzung der Sozialplanabfindung wegen der Ablehnung einer ortsfernen Versetzung aus familiären Gründen für rechtens erklärt. Der Sozialplan hatte nur für Schwerbehinderte und Pflegende eine Härtefall-Regelung vorgesehen. Dies macht deutlich, dass das BAG den Betriebsparteien bei der Gestaltung von Sozialplänen einen großen Freiraum lässt und damit der Betriebsrat gefordert ist, arbeitnehmerfreundliche Regelungen im Sozialplan durchzusetzen.
Kürzung einer Sozialplanabfindung
§ 112 BetrVG, Art. 6 GG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 12 ; 673-675
2008-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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