In seinem Urteil vom 19.09.2007 (6 TaBV 14/07) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein präzisiert, welche Räumlichkeiten dem Betriebsrat für seine Arbeit zu überlassen sind. Sie müssen nicht zwingend allein dem Betriebsrat zur Verfügung stehen, doch u. a. angemessen ausgestattet und optisch sowie akustisch abgeschirmt sein. Die Kriterien des Urteil werden beschrieben und praxisnah kommentiert.
Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von erforderlichen Räumlichkeiten
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 12 ; 666-669
2008-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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