Seit 5 Jahren werden die Klauseln in Arbeitsverträgen nach den Bestimmungen des AGB-Gesetzes (§§ 305 - 310 BGB) geprüft. Je nach Inhalt der vorgefertigten Textbausteine unterliegen die Arbeitsvertragsinhalte auch der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dazu gehört, dass der Betriebsrat auf unwirksame AGB-Klauseln aufmerksam machen muss bzw. initiativ für eine Neugestaltung werden kann. Mit Beispielen wird auf 12 verschiedene Klauseln, darunter z. B. Widerruf freiwilliger Leistungen oder Bezug auf Tarifverträge, eingegangen, die einer Überprüfung wert sein könnten.
Kein Buch mit sieben Siegeln
AGB in Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 7-8 ; 385-389
2008-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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