Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bei der Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit, die nach Wunsch der Arbeitrgeberseite immer flexibler werden soll, umfangreiche Mitbestimmungsrechte, deren Möglichkeiten und Grenzen im Beitrag erläutert werden. Es besteht allerdings die Gefahr, dass der Betriebsrat über eine unpräzise Betriebsvereinbarung diese Mitbestimmungsrechte zu Gunsten des Arbeitgebers manchmal sogar unzulässig einschränkt, wie an einem fiktiven Beispiel aus dem Bankwesen illustriert wird. Deshalb sollten in Betriebsvereinbarungen keine Generalvollmachten für den Arbeitgeber ausgestellt werden und sollten zusätzliche Belastungen nicht durch Geld, sondern im Rahmen der Gesundheitsfürsorge durch Entlastungen an anderer Stelle kompensiert werden.
Mitbestimmen im Arbeitszeit-Chao
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 6 ; 328-333
2008-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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