§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG garantiert dem Betriebsrat ein Initiativ-Mitbestimmungsrecht im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Das bedeutet, dass der Betriebsrat von sich aus notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen und im Nichteinigungsfall mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle zu Rate ziehen kann. Doch die Mitbestimmung wird in der Praxis nur unzureichend genutzt, wie der Beitrag zeigt. Und es wird anhand von Beispielen deutlich, dass Mitbestimmungsrechte haben nicht schwer ist, dass es aber durchaus schwer ist, diese in der betrieblichen Realität und im Interesse der Arbeitnehmer auch möglichst optimal auszuüben.
Mitbestimmen beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 9 ; 457-462
2008-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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