In seinem Urteil vom 11.07.2006 (9 AZR 519/05, NZA 2007, 155.) hat dass Bundesarbeitsgericht (BAG) klar gestellt, dass Dienstreisen nur dann als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu werten sind, wenn eine höhere oder genauso hohe Beanspruchung wie bei der Vollarbeitsleistung vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Während angeordnetes Fahren mit dem Pkw oder z. B. Aktenbearbeitung während der Anreise damit als Arbeitszeit zählt, stellt z. B. die Anreise per Zug ohne Arbeitsverpflichtung Ruhezeit dar, welche der Arbeitnehmer z. B. zum Schlafen, Essen oder Telefonieren für sich nutzen kann. Das Vorliegen von Arbeitszeit im Sinne des ArbZG bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass diese auch vergütet werden muss, da im Rahmen der Nebenleistungspflichten Reisezeiten außerhalb der üblichen Arbeitzzeit grundsätzlich auch unbezahlt zumutbar sind, wenn das Reisen nicht zu den Hauptpflichten des Arbeitnehmers gehört. Eine Regelung wie im öffentlichen Dienst, nur die tatsächliche Inanspruchnahme, mindestens jedoch die betriebsübliche Arbeitszeit zu vergüten, ist im Regelfall nicht zu beanstanden. Es sollte möglichst durch tarifliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung Klarheit geschaffen werden und der Betriebsrat sollte seine eingeschränkten Mitbestimmungsrechte nutzen. Der zweite Beitrag beleuchtet neben den allgemeinen Regelungen zusätzlich die spezielle Rechtslage für Betriebsräte bei Reisen im Rahmen von Betriebsratstätigkeiten.
Dienstreisen zwischen ArbZG, Vergütungspflicht und Mitbestimmung/Zeiten der Dienstreise = Arbeitszeit?
Zur Entscheidung des BAG vom 11.07.2006/Auswirkungen auf Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 7 ; 398-406
2007-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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