Nach der EG-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 h, zu der nach einem EuGH-Urteil auch Bereitschaftsdienste zählen, nicht überschritten werden; allerdings ist in Art. 22 eine individuelle Opt-out-Klausel vorgesehen. Die Umsetzung in deutsches Recht durch das neue Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zum 01.01.2004 führt in § 7 ArbZG insbesondere beim Vorliegen von Bereitschaftsdiensten für die Tarifparteien eine weite Öffnungsklausel ein, die z. B. im öffentlichen Dienst neben einer Minderbezahlung von Bereitschaftszeiten extensiv genutzt wurde. Nun wird auf EU-Ebene eine Revision der Arbeitszeitrichtlinie diskutiert, welche der langen Verweildauer am Arbeitsplatz weiter Vorschub leisten wird.
Bereitschaftsdienste vier Jahre nach der Novellierung des ArbZG
Von Verbesserungen für die Beschäftigten keine Spur!
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 6 ; 307-310
2008-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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