In der vorbezeichneten Entscheidung wird die Frage beantwortet, inwieweit es der Bezirksregierung als "Zuständige Stelle" i.S. des Arbeitszeitgesetzes möglich ist, bestimmte Feiertage, die sog. "hohen" Feiertage, von einer ansonsten zu erteilenden Genehmigung auszunehmen, ferner beim Abweichen vom grundsätzlich in § 9 ArbZG normierten Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit eine Nebenentscheidung zu erlassen. Bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsmerkmale hat die entscheidende Behörde die Genehmigung zu erteilen. Sie darf weder sog. "hohe" Feiertage von der Erlaubnis ausnehmen noch die Erlaubnis mit einer auslösenden Bedingung dergestalt verknüpfen, dass zeitlich unbegrenzt oder auch nur begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind.
Die uneingeschränkte Erlaubnis der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 ArbZG
- Zugleich Anmerkung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.4.2000 - 4 A 756/97
Der Betrieb ; 53 , 33 ; 1662-1664
2000-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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