Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.1996 - 6 AZR 593/95: Angestellte der Deutschen Reichsbahn, für die im Dienstplan nicht nur ein Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit, sondern auch ein Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Samstagsarbeit vorgesehen ist, haben für dienstplanmäßige Arbeit am Pfingstsonntag und dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag, der auf einen Samstag fällt, einen Anspruch auf einen Zeitzuschlag nach AnTV-DR in Höhe von 35 v.H. der Stundenvergütung.
Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 22 ; 1222-1224
1996-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.