Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.1996 - 6 AZR 593/95: Angestellte der Deutschen Reichsbahn, für die im Dienstplan nicht nur ein Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit, sondern auch ein Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Samstagsarbeit vorgesehen ist, haben für dienstplanmäßige Arbeit am Pfingstsonntag und dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag, der auf einen Samstag fällt, einen Anspruch auf einen Zeitzuschlag nach AnTV-DR in Höhe von 35 v.H. der Stundenvergütung.


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    Titel :

    Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 22 ; 1222-1224


    Erscheinungsdatum :

    1996-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch