Nach § 108 Abs. 5 BetrVG hat der Unternehmer den Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrates zu erläutern. Damit dies nicht zu einer "Belehrungsstunde" durch die Unternehmensleitung wird, müssen sich die Arbeitnehmervertreter entsprechend vorbereiten, was durch die seit 2007 verschärfte Veröffentlichungspflicht für Kapitalgesellschaften wesentlich erleichtert wird. Es wird beschrieben, welche Unterlagen zu veröffentlichen sind, und welche Möglichkeiten die Arbeitnehmervertretung hat.
Verschärfung der Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen
Mehr Wissen für Betriebsräte und Wirtschaftsausschüsse
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 5 ; 267-270
2007-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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