Tarifverträge sehen häufig vor, dass den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Regel das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit betreffen, gar nicht mehr bzw. nur noch bei Stilllegungen von Betrieben oder Betriebsteilen gekündigt werden darf. Allerdings werden Tarifverträge immer wieder neu ausgehandelt, und es kommt vor, dass die Tarifpartner die Bedingungen für die Unkündbarkeit verschärfen. Führt das dazu, dass einem Arbeitnehmer die zuvor bereits erlangte Unkündbarkeit wieder entzogen wird, so stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine unzulässige Rückwirkung handelt.
Verschärfung und Entzug tariflicher Unkündbarkeit
Zugleich Anmerkung zu BAG vom 2.2.2006 - 2 AZR 58/05, DB 2006 S. 1326
Der Betrieb ; 60 , 13 ; 741-744
2007-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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