Bis Ende 2003 sah § 9 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vor, dass Vereinbarungen zwischen Ver- und Entleiher unwirksam waren, die dem Entleiher die feste Einstellung des überlassenen Arbeitnehmers untersagten. Diese Vorschrift wurde auf alle sonstigen Abreden erstreckt, welche die Einstellung erschwerten, weswegen der Verleiher bei einer späteren Festeinstellung auch keine Vermittlungsgebühr verlangen konnte. Seit dem 1.1.2004 lässt das Gesetz jedoch "angemessene" Provisionen ausdrücklich zu. Der Bundesgerichtshof hat am 7.12.2006 Vermittlungshonorare von 2.000 bzw. 3.000 Euro (abhängig von der Überlassungsdauer) für wirksam gehalten.
Abreden über Vermittlungsprovisionen in Arbeitnehmerüberlassungsverträgen
Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 7.12.2006 - III ZR 82/06, DB 2007 S. 526
Der Betrieb ; 60 , 14 ; 801-804
2007-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Arbeitnehmer , Zeitarbeit , Gesetzesänderung , Arbeitgeber , Provision , Rechtsprechung , Urteil , Leihe
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