Der Zweck der so genannten Schnittstellenkontrollen besteht darin, das Risiko zu vermindern, dass die beförderten Güter beim Umschlag abhanden kommen. Legt ein Transportunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, dass auf Schnittstellenkontrollen verzichtet wird, so stellt sich daher die Frage, ob dies mit § 449 Handelsgesetzbuch vereinbar ist, denn danach können Abweichungen von bestimmten Sorgfaltspflichten nicht in den AGB, sondern nur einzelvertraglich vereinbart werden. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit zwei im Dezember 2005 zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auseinander.
Abreden über die Qualität von Beförderungen im Licht des § 449 Abs. 2 HGB
Transportrecht ; 29 , 7/8 ; 265-269
2006-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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