Die CIM (Einheitliche Rechtsvorschriften über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, Anhang der COTIF) ordnet in ihrem Artikel 45 an, gegen wen Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag geltend gemacht werden können. Auf den ersten Blick hat die Norm große Ähnlichkeit mit ihrer Vorgängerregelung von 1980, doch hängt es nunmehr z. B. von der Übernahme des Frachtbriefes ab, ob ein nach dem Bahntransport tätig werdender Straßenfrachtführer als "letzter Beförderer" mithaftet. Der "ausführende Beförderer", bei dem es sich stets um ein Eisenbahnunternehmen handeln muss, ist leichter zu bestimmen, doch ist auch diese Klage für den Geschädigten nicht ohne Risiko.
Die Aktivlegitimation im Recht des internationalen Eisenbahngütertransport
Transportrecht ; 29 , 9 ; 336-339
01.01.2006
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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