Da das CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) nicht ausdrücklich regelt, wer bei einer Beschädigung des Frachtguts berechtigt ist, Schadenersatzansprüche gegen den Frachtführer geltend zu machen, ist insoweit auf allgemeine Rechtsprinzipien zurückzugreifen. Danach kommen als Gläubiger grundsätzlich der Absender und der Empfänger in Betracht, doch muss der Frachtführer nur einmal Ersatz leisten. Trifft der wirtschaftliche Schaden einen Dritten, kann die so genannte Drittschadensliquidation weiterhelfen. Ferner spielen in diesem Zusammenhang z. B. die Prozessstandschaft und die Forderungsabtretung eine Rolle.
Aktivlegitimation und Regreßverfolgung in Deutschland
dargestellt am Beispiel der CMR
Transportrecht ; 28 , 6 ; 225-228
2005-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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