Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind, ein Mitbestimmungsrecht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob hierzu auch die Auswahl der konkreten Kontrolleinrichtung gehört. Dafür spricht, dass das Mitbestimmungsrecht vor allem das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schützen soll und dass dessen Gefährdung z. B. bei der Einführung einer Zeiterfassungseinrichtung je nach Hersteller und Modell sehr unterschiedlich stark ausfallen kann.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Auswahl technischer Überwachungseinrichtungen
Der Betrieb ; 59 , 46 ; 2518-2519
01.01.2006
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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