Die meisten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren innerhalb von drei Jahren, doch sehen Tarifverträge häufig deutlich kürzere Ausschlussfristen vor, innerhalb derer ein Arbeitnehmer seine Ansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 2000 zur Wahrung der Schriftform ein Telefax genügen lassen, und das Arbeitsgericht Krefeld hat diese Rechtsprechung im Oktober 2005 auf einfache E-Mails erstreckt. Die Autoren des vorliegenden Beitrags halten hingegen Telefaxe gar nicht und E-Mails allenfalls dann für ausreichend, wenn sie eine elektronische Signatur enthalten.
Ausschlussfristen: Geltendmachung von Ansprüchen per E-Mail
Zugleich Anmerkung zum Urteil des ArbG Krefeld vom 31.10.2005 - 5 Ca 2199/05
Der Betrieb ; 59 , 43 ; 2346-2349
01.01.2006
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Arbeitnehmer , Ausschluß , Arbeitgeber , Frist , Rechtsprechung , Telefax , E-Mail
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