Bei einer Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand oftmals in kurzer Zeit schwierige Rechtsfragen lösen, so dass Fehler keine Seltenheit sind. § 19 Betriebsverfassungsgesetz sieht daher die Möglichkeit vor, die Wahl anzufechten. Dies hat allerdings zur Folge, dass der rechtswidrig gewählte Betriebsrat bis zur gerichtlichen Entscheidung im Amt bleibt. Daneben besteht grundsätzlich die Möglichkeit, schon vor Abschluss der Wahlen mit einer einstweiligen Verfügung einzelne Maßnahmen des Wahlvorstands zu korrigieren oder notfalls einen Wahlabbruch herbeizuführen. Die Voraussetzungen dieser einstweiligen Verfügung sind jedoch im Einzelnen umstritten.
Betriebsratswahlen: Einstweilige Verfügung gegen rechtswidrige Maßnahmen des Wahlvorstand
Der Betrieb ; 59 , 7 ; 390-392
01.01.2006
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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