Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 22.11.2005 mit der Frage befasst, ob § 14 Absatz 3 Satz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Diese Norm erleichtert die Befristung von Arbeitsverträgen erheblich, wenn ein Arbeitnehmer eingestellt wird, der mindestens 52 Jahre alt ist. Der EuGH hat die fragliche Vorschrift unter Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als Verstoß gegen eine EU-Richtlinie gewertet, die verschiedene Diskriminierungsverbote enthält. Der EuGH beansprucht damit für sich ein umfassendes Prüfungsrecht, dessen Folgen der Beitrag untersucht.
Unbegrenzte Prüfungsbefugnis des EuGH?
Zugleich Anmerkung zu EuGH vom. 22.11.2005 (Verbot der Altersdiskriminierung)
Der Betrieb ; 59 , 1 ; 49-50
2006-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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