Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass ein Unternehmen nur dann Rückstellungen für Pensionszusagen bilden darf, wenn diese nicht unter dem Vorbehalt einer Minderung stehen. Das bedeutet, dass eine etwaige Abfindungsklausel so gefasst sein muss, dass die Abfindung eines Pensionsanspruchs wertgleich erfolgt und also nicht zu dessen Minderung führt. Auch ein jederzeitiges, allein im Belieben des Arbeitgebers stehendes Abfindungsrecht kann sich in diesem Zusammenhang steuerschädlich auswirken. Weiterhin setzt die Rückstellungsbildung voraus, dass die Pensionszusage schriftlich und mit hinreichender Klarheit erfolgt ist.
Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen nach § 6a EStG
Anmerkungen und Umsetzungshinweise zum BMF-Schreiben vom 6.4.2005
Der Betrieb ; 58 , 43 ; 2321-2324
2005-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Pensionszusagen an Gesellschafter von Personengesellschaften
IuD Bahn | 2008
|Tonnagegewinnermittlung nach § 5a EStG
Online Contents | 2009