Die deutschen Investitionszulagengesetze 1999 und 2005 wurden stark von der EU-Kommission beeinflusst. Das Ziel dieser Gesetze besteht vor allem darin, Betriebsgründungen in den neuen Bundesländern attraktiver zu machen. Wird eine Investitionszulage gewährt, so verlangt die gesetzliche Regelung, dass die geförderten Wirtschaftsgüter in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. Die Verfasserin dieses Beitrags plädiert jedoch dafür, es bei Wirtschaftsgütern wie Transportmitteln oder Baugeräten, die typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden, genügen zu lassen, dass sie einer Betriebsstätte im Fördergebiet dienen.
Begriff "Verbleiben in einer Betriebsstätte im Fördergebiet" nach den InvZulG 1999 und 2005
Zum Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf die Ausgestaltung der InvZulG
Der Betrieb ; 57 , 36 ; 1904-1907
2004-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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