Vor dem 25.3.2005 begonnene und erst nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Investitionen sind weder nach dem InvZulG 1999 noch nach dem neuen InvZulG 2005 begünstigt. Diese Förderungslücke hat der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen, da ansonsten mit der Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die EU-Kommission und damit mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen war. Ergänzend weist der Beitrag darauf hin, dass es nach dem neuen Gesetz allein darauf ankommt, dass der Investor selbst - und also nicht z. B. sein Rechtsvorgänger - die Investitionen erst nach dem Stichtag begonnen hat.
Der Investitionsbeginn im InvZulG 2005
Ergänzung zu dem Beitrag von Strohner/Umschlag (I0444195)
Der Betrieb ; 57 , 33 ; 1750
2004-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Die Förderlücke im InvZulG 2005
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