Mit seiner Entscheidung vom 22.10.2003 zu § 38 BetrVG hat sich das Bundesarbeitsgericht ein weiteres Mal gegen die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern bei der Feststellung der Schwellenzahlen ausgesprochen. Leiharbeitnehmer zählen nicht zu den betriebsangehörigen Arbeitsnehmern des Entleiherbetriebs und sind weder bei den Schwellenzahlen zur Bestimmung der Betriebsratsgröße noch bei Freistellungen zu berücksichtigen. Der Beitrag kritisiert die Entscheidung und bespricht u.a. die Konsequenzen für den Betriebsrat.
Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht!
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 4 ; 212-215
01.01.2004
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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