Leiharbeitnehmer stehen bei ihrer Beschäftigung in einem besonderen Spannungsverhältnis. Sie haben, betriebsverfassungsrechtlich gesehen, zwei Arbeitgeber: Durch den Arbeitsvertrag sind sie mit dem Arbeitgeber im Verleiherbetrieb verbunden und im Beschäftigungsbetrieb steht ihnen ein mit dem Weisungsrecht ausgestatteter Arbeitgeber gegenüber, der als Berschäftigungsgeber bezeichnet werden kann. Diese Besonderheit trägt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur teilweise Rechnung. Es legt lediglich fest, dass im Entleiherbetrieb als dem Beschäftigungsbetrieb bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Regelungen auf die Leiharbeitnehmer, die dem AÜG unterliegen, Anwendung finden. Die Mitbestimmungsrechte der Leiharbeiter im Verleiher- und im Entleiherbetrieb sowie die Auswirkungen der Novellierung des BetrVG auf die Rechte der Leiharbeitnehmer werden im Beitrag vorgestellt.
Leiharbeitnehmer - Arbeitnehmergruppe im betriebsverfassungsrechtlichen Niemandsland?
- Zugleich eine Besprechung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 19.6.2001 -
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 5 ; 287-290
2002-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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