Für Sach- und Personenschäden, die Arbeitskollegen während einer schuldhaften Ausübung der betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen, d.h. den schädigenden Arbeitnehmer erleiden, haben sowohl der schädigende Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber aufzukommen. Auf Grund der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs hat der schädigende Arbeitnehmer jedoch - soweit er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat - einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Der Schädiger haftet nur bei Vorsatz bzw. im Falle, dass der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg erfolgte. Auch der Arbeitgeber hat nach § 104 SGB VII grundsätzlich nicht für Personenschäden einzustehen (sog. Haftungsprivilegierung des Arbeitsgebers). Neben Regelungen für die Ansprüche der Arbeitnehmer bestehen Regelungen für die Ansprüche betriebsfremder Dritter sowie für den Anspruch des schädigenden Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Der Beitrag schildert die genauen Gesetzesregelungen für den innerbetrieblichen Schadensausgleich.


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    Titel :

    Arbeitnehmerhaftung - innerbetrieblicher Schadensausgleich


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 57 , 22 ; 958-961


    Erscheinungsdatum :

    2003-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch