Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt und Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) erhoben hat. Wurde dagegen das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozialwidrig ist (§ 2 Satz 1 KSchG), dann ist bei einem darauf vom Arbeitnehmer angestrengten Änderungsschutzverfahren (§ 4 Satz 2 KSchG) eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Gesetzes, sondern aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
Änderungskündigung und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG
- Zugleich Erwiderung zu Bauer/Krets, DB 2002 S. 1937 -
Der Betrieb ; 55 , 49 ; 2597-2599
2002-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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