Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt und Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) erhoben hat. Wurde dagegen das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozialwidrig ist (§ 2 Satz 1 KSchG), dann ist bei einem darauf vom Arbeitnehmer angestrengten Änderungsschutzverfahren (§ 4 Satz 2 KSchG) eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Gesetzes, sondern aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Änderungskündigung und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG


    Untertitel :

    - Zugleich Erwiderung zu Bauer/Krets, DB 2002 S. 1937 -


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 55 , 49 ; 2597-2599


    Erscheinungsdatum :

    2002-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

    Minirex AG | IuD Bahn | 1997


    Änderungskündigung

    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 1999


    Auflösungsantrag im Rahmen einer Änderungsschutzklage

    Bauer, Jobst-Hubertu / Kret, Jérôme | IuD Bahn | 2002


    Die Änderungskündigung

    Zirnbauer, Ulrich | IuD Bahn | 1995


    Rechtsfragen zur Änderungskündigung

    Hanel, Erich | IuD Bahn | 1994