Mit der Schuldrechtsreform hat das Kaufrecht materiell eine weitgehend geschlossene Neukodifikation erfahren. Der Gesetzgeber hat sich für eine ausdrückliche gesetzliche Normierung des subjektiven Fehlerbegriffs entschieden. Weiterhin wurde mit § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sach- und Rechtsmangelfreiheit zum Inhalt des Erfüllungsanspruchs des Käufers erklärt. Damit ist eine mangelhafte Leistung des Verkäufers als Verletzung seiner Leistungspflicht zu qualifizieren, weshalb große Bereiche des Sachmängelgewährleistungsrechts auf Grund des Tatbestands der Pflichtverletzung in das allgemeine Leistungsstörungsrecht integriert werden konnten. Das Kaufgewährleistungsrecht hat damit weitgehend seine rechtliche Eigenständigkeit verloren, wohingegen der Anwendungsbereich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts erheblich erweitert wurde. Der Beitrag erläutert u. a. die Änderungen im Gewährleistungsrecht, die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, die Gefahrtragung und den Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschriften über den Kaufvertrag.
Änderungen im Kaufrecht infolge der Schuldrechtsreform
Betrieb und Wirtschaft ; 56 , 15 ; 646-648, 650-654
2002-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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