Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SchuldRModG) vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) hat der Gesetzgeber drei EU-Richtlinien in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland transformiert und zugleich das Schuldrecht in wesentlichen Teilen modernisiert. Das BGB als zentrales Regelwerk des Zivilrechts soll (wieder) Auskunft über die tatsächliche und aktuell geltende Rechtslage geben. Die zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungen des BGB infolge des SchuldRModG bringen die umfassendste Änderung auch des Allgemeinen Schuldrechts des BGB vom 18.8.1896 (RGBl. S 195) mit sich, die das deutsche Zivilgesetzbuch seit seinem In-Kraft-Treten zum 1.1.1900 in seiner mehr als 100-jährigen Geschichte erfahren hat. Im Recht der Allgemeinen Leistungsstörungen erfolgt mit der Schuldrechtsreform zum einen eine ausdrückliche Kodifizierung von Rechtsinstituten. Zum anderen wird das Recht der Unmöglichkeit neu geregelt. Mit § 280 BGB wird ein einheitlicher Pflichtverletzungstatbestand für den Schadensersatzanspruch bei Leistungsstörungen geschaffen. Weiterhin erfährt auch das Rücktrittsrecht eine umfassende Reform.
Überblick über die Änderungen im Allgemeinen Schuldrecht infolge der Schuldrechtsreform
Betrieb und Wirtschaft ; 57 , 5 ; 200-202, 204-206
2003-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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