Obwohl die Wandlung seit der Schuldrechtsreform ein Gestaltungsrecht ist, bleibt die bisherige "Abtretungskonstruktion", nach welcher der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Rechte gegen den Lieferanten abtritt, in der Praxis weiterhin möglich. Auch an der Verpflichtung des Leasingnehmers, die Gewährleistungsrechte ggf. gerichtlich durchzusetzen, und an seinem Recht zur vorläufigen Verweigerung der Leasingraten bei Mängeln hat sich nichts geändert. Weitere Schwerpunkte des Beitrags sind die Besonderheiten des Verbraucherleasingvertrags sowie die Auswirkungen des neuen Nacherfüllungsanspruchs aus § 439 BGB.
Auswirkungen der Schuldrechtsreform im Leasingrecht
Der Betrieb ; 57 , 11 ; 583-589
2004-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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