Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann präventiv vereinbart werden, dass im Fall eines zukünftigen Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auch wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung ein konkreter Betriebsübergang noch nicht absehbar ist. Allerdings steht dem betreffenden Arbeitnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu (§ 626 Abs. 1 BGB), wenn die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber aus bestimmten Gründen unzumutbar ist. Die zu beachtende Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) beginnt, sobald der Arbeitnehmer darüber Kenntnis erlangt, wer Betriebserwerber ist.
Präventive Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Widerspruchsrecht für den Fall eines Betriebsübergang
Der Betrieb ; 53 , 46 ; 2322-2326
01.01.2000
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Gesetzliche Regelungen beim Betriebsubergang: Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht
British Library Online Contents | 2002
Holding, Tarifflucht und das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
IuD Bahn | 1997
|Ansprüche der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang
IuD Bahn | 1997
|