Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann präventiv vereinbart werden, dass im Fall eines zukünftigen Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auch wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung ein konkreter Betriebsübergang noch nicht absehbar ist. Allerdings steht dem betreffenden Arbeitnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu (§ 626 Abs. 1 BGB), wenn die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber aus bestimmten Gründen unzumutbar ist. Die zu beachtende Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) beginnt, sobald der Arbeitnehmer darüber Kenntnis erlangt, wer Betriebserwerber ist.


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    Titel :

    Präventive Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Widerspruchsrecht für den Fall eines Betriebsübergang



    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 53 , 46 ; 2322-2326


    Erscheinungsdatum :

    2000-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch