Bei einem Betriebsübergang hat der Arbeitgeber eine Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmer. Es wird untersucht, welche Auswirkung die fehlerhafte arbeitgeberseitigen Unterrichtung auf die Widerspruchsbefugnis des Arbeitnehmers hat (§ 613a Abs. 5 und 6 BGB). Geklärt werden soll, wie lange der Arbeitnehmer nachträglich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann, wenn die arbeitgeberseitige Unterrichtung unterblieb oder fehlerhaft war. Im Beitrag wird eine Lösung geboten, die den Arbeitgeber vor einer überstrengen Informationspflicht schützt, gleichzeitig aber das individuelle Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers zeitlich wirksam begrenzt.
Unbefristetes Widerspruchsrecht bei Unterrichtsfehlern über den Betriebsübergang nach § 613a BGB?
Der Betrieb ; 56 , 37 ; 2011-2012
01.01.2003
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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