Eine Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen, vor allem, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Zeitangaben auch noch beharrlich leugnet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Eine ausgesprochene Kündigung und ein geschlossener Aufhebungsvertrag bedeuten keine rechtswidrige Drohnung seitens des Arbeitgebers. Bedeutend an dem Urteil ist, dass kein Gedanke auf die 25-jährige Betriebszugehörigkeit des Gekündigten verwandt wird. Wenn ein Arbeitnehmer eine längere Arbeitszeit vortäuscht, als tatsächlich geleistet worden ist, stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
Fristlose Kündigung wegen Gleitzeitmanipulation
Arbeitsrecht im Betrieb ; 21 , 7 ; 449-450
2000-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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