Im Immissionsschutz dient heute normalerweise der energieäquivalente Dauerschalldruckpegel L(eqT), auch als Mittelungspegel (L(m)) bezeichnet, als Maß für die Stärke der Schallbelastung im Beurteilungszeitraum T. Das Fluglärmgesetz aus dem Jahr 1971 verwendet jedoch noch eine spezielle Form des äquivalenten Dauerschallpegels (L(eq4)). In die Berechnung des Dauerschalldruckpegels geht der Äquivalenzparameter q ein, der die Erhöhung (Verdoppelung) des Schallpegels eines Schallereignisses bezüglich der Wirkung auf den Menschen wiedergibt. Beim Mittelungspegel L(m) wird für q der Wert 3 dB eingesetzt. Das Fluglärmgesetz verwendet für q den Wert 4. Dies führt zwar für Dauergeräusche zu keine unterschiedlichen Bewertung, jedoch werden kurzzeitige Geräusche unterbewertet. Weiterhin verwendet es unterschiedliche Formeln für den Tagzeitraum und den gesamten Tag. Für den Tagzeitraum werden die Flüge in 16 Stunden erfaßt und als Gesamtbelastung in 24 Stunden hochgerechnet. In der zweiten Formel werden Tagflüge (im Zeitraum von 16 Stunden) mit dem Faktor 1 und die Nachtflüge mit dem Faktor 5 gewichtet. Für die Belastungsrechnung maßgebend ist jeweils die Formel, die den höchsten Wert ergibt. Im Vergleich zur Berechnung nach dem Mittelungspegel L(m) werden so die Belastungen bei einem starken Nachtfluganteil um etwa 7 dB unterbewertet. Die Belastungsrechnung im Fluglärmgesetz sollte daher dem neueren Kenntnisstand angepaßt werden.
Wie unterscheidet sich der äquivalente Dauerschallpegel nach dem Fluglärmgesetz von dem (energie-)äquivalenten Dauerschallpegel (Mittelungspegel) nach DIN 45641?
Zeitschrift für Lärmbekämpfung ; 44 , 3 ; 97-98
1997
2 Seiten, 2 Bilder
Article (Journal)
German
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