Mit der 5. Gefahrgutänderungsverordnung zur GGVS (Gefahrgutverordnung Straße) wurde die Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) um gewässerverunreinigende und umweltgefährdende Stoffe erweitert. Für die Klassen 3 (entzündliche flüssige Stoffe), 6.1 (giftige Stoffe) und 8 (ätzende Stoffe) sind die zugehörigen Ziffern teilweise neu vergeben worden. Insbesondere hat sich damit eventuell auch die zulässige Verpackungsgruppe geändert. Es ist nicht möglich, die bisherigen Ziffern ungeprüft zu übernehmen. Die Änderungen der Klasse 3 beruhen auf der neu festgesetzten Temperatureinteilung. Die Einteilung nach VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) mit 21 Grad C, 55 Grad C und 100 Grad C wurde durch die Werte 23 Grad C und 61 Grad C ersetzt. Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 61 Grad C sind keine Stoffe der Klasse 3. Neu aufgenommen sind Stoffe mit Flammpunkt > 61 Grad C, wenn sie auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt aufgegeben oder befördert werden und Mittel zur Schädlingsbekämpfung mit Flammpunkt < 23 Grad C. Stoffe der Klasse 6.1 sind neu durchnumeriert. In Klasse 8 sind säuregefüllte Batterien unter UN 2794, Ziffer 81c) eingeordnet. Die Verpackungen von Versandstücken sind mit dem Text UN und der UN-Nummer dauerhaft zu beschriften. Für die Einordnung von Gemischen, Präparaten und Abfällen gelten die Vorschriften der Rn. (Randnummer) 2008. Die Neuordnung wurde am 10. August 1995 verkündet, mit einer Übergangsfrist bis zum 31. März 1996. Obwohl mit der Änderung die Angleichung an die internationalen Vorschriften verbessert wurde, können zum Beispiel aus der Einstufung Meeresschadstoff nach GGV-See (Gefahrgutverordnung See) keine direkten Rückschlüsse auf die Klassifizierung nach GGVS gezogen werden. Ebenso ist ein direkter Vergleich von Chemikalienrecht, Wasserhaushaltsrecht oder der VbF mit der GGVS-Einstufung nicht möglich. Der Praktiker ist gehalten, sich Kenntnisse aus diesen Einzelvorschriften anzueignen und die Informationen aus den EU-Sicherheitsdatenblättern zu nutzen.
Kein Wässerchen trüben? Neuerungen im Gefahrgut-Transportrecht
Schadenprisma ; 25 , 2 ; 21-23
1996
3 Seiten, 2 Bilder, 2 Tabellen, 3 Quellen
Article (Journal)
German
IuD Bahn | 1996
|Klarer Durchblick - Gute Sicht ist auch an trüben Tagen kein Problem.
Online Contents | 1997
RECHT - Kein Übel mit sieben Siegeln - Gefahrgut -- Haftung und Versicherung
Online Contents | 2007
SLUB | 1973
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