Mit der EMV-Richtlinie 95/54, die eine Einzelrichtlinie im Sinne Artikel 2 Absatz 2 der EMV-Richtlinie 89/336/EWG darstellt, entfällt die CE-Kennzeichnung für Kraftfahrzeuge. Statt dessen wird das e1-Zeichen eingeführt, das sich aus dem Typ-Buchstabenzeichen und der Länderkennungsnummer zusammensetzt (1 steht für Deutschland). Die Richtlinie 95/54/EG stellt deutlich strengere Sicherheitsanforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen und deren elektrisch/elektronischen Unterbaugruppen (EUB). Sie nimmt auch Einfluß auf die Maßnahmen zur Sicherstellung der Produktionsqualität. Bei der Typengenehmigung werden 25 % Störfestigkeit und -2 dB Störaussendung als Grenzwerte gefordert. Demgegenüber erleichtert die Richtlinie die Grenzwerteinhaltung bei der Serienüberwachung. Es werden dort -20 % Störfestigkeit und 2 dB Störaussendung gefordert.
Neue Meßzellen-Familie
EMV-ESD ; 9 , 3 ; 17-19
1998
3 Seiten, 9 Bilder, 1 Tabelle, 4 Quellen
Article (Journal)
German
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