Entgegen der oftmals verwendeten Bezeichnung Tonnagesteuer ist in § 5a EStG (Einkommensteuergesetz) keine eigenständige Steuer normiert. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Art der Gewinnermittlung. Diese gilt ausschließlich für Handelsschiffe, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Zudem ist diese Art der Gewinnermittlung von einem Antrag abhängig. Sofern die Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt sind, erfolgt eine pauschale Versteuerung, die sich an der Größe des jeweiligen Schiffs bemisst. Regelmäßig führt dabei die Anwendung des § 5a EStG zu erheblichen Steuervorteilen.
Grundzüge der Besteuerung nach der Tonnage. Besteuerung nach der Schiffsgröße
Neue Wirtschafts-Briefe - NWB ; 47 ; 3656-3661
2009
6 Seiten
Article (Journal)
German
Besteuerung der Gesellschaften
TIBKAT | 2020
|Bodenrecht, Siedlung und Besteuerung
GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1925
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