Bei der Frage der Informationsaufbereitung zur Optimierung von Verkehrsabläufen und Vermeidung von Unfällen geht es auch um die Frage, was der vorgeschriebene rechtliche Rahmen zulässt. Das Thema der vorliegenden Untersuchung wird primär bestimmt durch Fahrerassistenzsysteme, die nicht nur von immer mehr Herstellern angeboten und in immer mehr Fahrzeugmodelle eingebaut werden, sonder die vor allem eine neue technische Leistungsfähigkeit haben. Der Begriff Fahrerassistenzsysteme wird verbunden mit technischen Systemen des Fahrzeugs. Mittlerweile ist hier schon jetzt eine Leistungsfähigkeit erreicht, die in verschiedenster Hinsicht für die Bewegung des Kraftfahrzeugs von Bedeutung ist und damit für die möglichst gefahr- und fehlerfreue Erledigung der Fahraufgabe durch den Fahrer. Die Fahrerverantwortlichkeit kann durch Automatismen technischer Systeme nicht ersetzt werden, soweit es nicht darum geht, etwas zu leisten, was der Fahrer gar nicht oder nicht mehr leisten kann. Ob ein Fahrerassistenzsystem aktiviert ist oder nicht, kann haftungsrechtlich und individualrechtlich bedeutsam sein. Die Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung anonymer Daten ist rechtlich unbedenklich. Daten, die personenbezogen oder bestimmbar sind, unterfallen dem Datenschutz.
Rechtsfragen bei Fahrerassistenzsystemen und Datenübertragung zum oder vom Kfz, Schlussbericht, Laufzeit: 01.08.2003 - 30.09.2005
2007
57 Seiten, 2 Tabellen, 67 Quellen
Report
German
Projekt "Parametermengenschätzung" : Schlussbericht ; Laufzeit: 01.08.2003 - 30.04.2005
TIBKAT | 2005
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