Flugplatze sind Teil der Verkehrsinfrastruktur, die im allgemeinen Interesse betrieben werden. Der Verkehrsbedarf bildet die Grundlage für die Beurteilung und Bewältigung der von dem Betrieb ausgehenden nachteiligen Wirkungen. Der Verkehr wird durch eine Prognose ermittelt. Dies ist auch die Grundlage für die zu erwartende Lärmbelastung. Zuerst wird der Prognosezweck mit der Prognosegrundlage, dem Prognosehorizont und den Faktoren der Prognoseunsicherheit erörtert. Anschließend wird der Planfeststellungsbeschluss von 1971 (Startbahn 18/West in Frankfurt) vorgestellt. Damals lag die Prognose bei 21,8 bis 30 Mio Passagieren, 2000 lag die Zahl der abgefertigten Passagiere bei 50 Mio und die Zahl der Flugbewegungen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr hatte sich verfünffacht. Im zweiten Teil des Beitrags werden die Anforderungen an die behördliche Zulassungsentscheidung erörtert. Folgende Punkte werden behandelt: die Zulassung von Vorhaben durch Planfeststellung, die Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses, die Planrechtfertigung und die Abwägung. Als Ergebnis wird festgehalten, dass die im Planfeststellungsbeschluss von 1971 getroffene Wertung, dass der Einzelne Rechte zugunsten des gemeinnützigen Vorhabens aufzuopfern hat, weiter Bestand hat und haben muss. Nach wie vor handelt es sich beim Bau oder wesentlichen Änderungen von Flughäfen um an der Daseinsvorsorge orientierte Vorhaben zur Schaffung einer ausreichenden Verkehrsinfrastruktur. Es handelt sich um Vorhaben im Interesse der Allgemeinheit. Der Vorhabenträger verfolgt mit dem Vorhaben nicht allein unternehmerische Ziele. Dies hat der Gesetzgeber in verschiedenen Planungsbeschleunigungsgesetzen bestätigt, die das Verfahren und insbesondere den gerichtlichen Instanzenweg verkürzt haben. Bei heutigen Entscheidungen ist allerdings der Begründungsaufwand für die Rückstellung von Lärmbelangen erheblich größer. Zudem gibt es zunehmende Anforderungen des sonstigen Umweltschutzes. Nur in gravierenden Ausnahmefällen kann die Lärmbelastung geeignet sein, das Vorhaben vollständig zu verhindern. Die Neuregelung des Gesetzes zum Schutz vor Fluglärm soll die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen auch für Planungsverfahren regeln. Dies entlastet die Behörden und Gerichte von der Ermittlung der Zumutbarkeit.


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    Title :

    Die Bewältigung von Prognoseunsicherheit bei planerischen Entscheidungen am Beispiel des Fluglärms


    Contributors:

    Published in:

    UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 26 , 11/12 ; 411-423


    Publication date :

    2006


    Size :

    13 Seiten, Quellen



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German